Gut zu wissen

Leistungen der Pflegeversicherung werden oft gar nicht in Anspruch genommen, weil diese dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen unbekannt sind.
Wir zeigen Ihnen gerne, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können. Rufen Sie uns einfach an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

Bei Vorliegen eines Pflegegrades können Leistungen im Rahmen der verfügbaren Budgets über
die Pflegeversicherung abgerechnet werden (bspw. über die Pflegesachleistungen, die Verhinderungspflege oder den Entlastungsbetrag).
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege.
Wichtig: Diese kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden!
Der Anspruch besteht immer zusätzlich, auch wenn ambulant Sachleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden.
  • das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflege-/Sachleistungen kombiniert werden
  • ab Pflegegrad 1 steht Versicherten ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen zur Verfügung
  • ab Pflegegrad 2 (mind. 6 Monate) stehen Ihnen bis zu 1.612 €/Jahr Verhinderungspflege zur Verfügung. Ergänzend können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (806 €/Jahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
  • Unsere Mitarbeiter sind so geschult, dass wir Dienstleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen können.